Unter diesen Umständen musste für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erkennbar sein, dass ihre Einsprache keine ernsthaften Erfolgsaussichten bot. Im Ergebnis ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren wegen Aussichtslosigkeit abwies. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.