5.3. Die Vorinstanz wies das entsprechende Gesuch trotz ausgewiesener Bedürftigkeit mit der Begründung ab, die Einsprache sei offensichtlich aussichtslos gewesen. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Bereits die Verfügung des MIKA vom 13. März 2025 hielt in Erwägung II/2.4 ausdrücklich fest, dass eine ausländische Person bei der Geltendmachung ehelicher Gewalt oder einer Gefährdung der Wiedereingliederung einer weitreichenden Mitwirkungspflicht unterliegt und allgemeine Hinweise nicht genügen (vgl. Erw. II/2.4, MI-act. 195).