Vorab ist festzuhalten, dass im Einspracheverfahren gemäss § 8 Abs. 1 EGAR weder Gebühren erhoben noch Parteientschädigungen zuge- - 14 - sprochen werden. Zu prüfen bleibt somit einzig, ob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte eingesetzt werden müssen.