4. Zusammenfassend steht fest, dass die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Mit Beschwerdeantrag Ziffer 3 ersucht die Beschwerdeführerin sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für das Einspracheverfahren.