Wie das Bundesverwaltungsgericht betont, kann von keinem Staat eine faktische Garantie absoluter Sicherheit verlangt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6354/2019 vom 20. Dezember 2019, Erw. 8.4.1). Entscheidend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz einzig, dass in Algerien ein grundsätzlich wirksames Schutzsystem besteht, auf dessen Inanspruchnahme die Beschwerdeführerin verwiesen werden kann. 3.5. Nach dem Gesagten erweisen sich auch die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin als offensichtlich unbegründet.