schwerdeverfahren nicht substanziiert dar, dass sie je staatlichen Schutz angerufen hätte, noch dass ein solcher von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Ihr pauschaler Einwand, eine Strafanzeige gegen den Bruder würde die familiäre Verstossung "erheblich akzentuieren", vermag nicht zu überzeugen. Drohungen der geltend gemachten Intensität – namentlich ein angekündigter Ehrenmord – gebieten es vielmehr, die vorhandenen staatlichen Schutzmechanismen zumindest in Anspruch zu nehmen. Die blosse Behauptung, eine Anzeige würde die Situation verschärfen, ersetzt die Ausschöpfung solcher Möglichkeiten nicht.