Die beantragte Zeugenbefragung würde sich damit auf Personen beschränken, die in diese Beweismittel bereits involviert sind. Dass sich die Sachlage aufgrund des offerierten Beweises anders präsentieren würde, als sie aus den Akten bereits hervorgeht und den vorliegenden Erwägungen zu Grunde liegt, und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde, ist nicht ersichtlich (siehe insbesondere nachfolgend Erw. II/3.4.4). Vielmehr ist lediglich eine Wiederholung und Bekräftigung bereits gemachter Behauptungen zu erwarten, ohne dass damit ein zusätzlicher Beweiswert geschaffen würde.