Bereits die Vorinstanz hat zutreffend hervorgehoben, dass die vorgelegten Sprachnachrichten auffällig spät entstanden sind, obwohl die Beschwerdeführerin eine Bedrohungssituation seit Mitte Januar 2025 behauptet. Dieses zeitliche Auseinanderfallen sowie die Tatsache, dass die Sprachnachrichten auf Anraten des Rechtsanwalts entstanden sind, sprechen gegen ihre Authentizität als Nachweis einer kontinuierlichen Bedrohungssituation und legen vielmehr den Verdacht nachträglich für das Verfahren erzeugter Beweismittel nahe (vgl. EE, Erw. II/7.4).