3.4. 3.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann im Wesentlichen, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation unzutreffend gewürdigt und dabei insbesondere die eingereichten Sprachnachrichten (MIact. 227 ff.) sowie ihre Beweisanträge (Zeugenbefragung der Schwester sowie des Schwagers) ungenügend berücksichtigt. Sie macht geltend, diese belegten eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr nach Algerien. Überdies befinde sie sich in einem Beweisnotstand, der es ihr verunmögliche, weitere Nachweise beizubringen. Diese Einwände überzeugen aus den nachfolgenden Gründen nicht.