84 Abs. 5 AIG vor, dass Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern nach mehr als fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft werden. Daraus entsteht jedoch weder ein Rechtsanspruch noch ein automatischer Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung. Vielmehr bleibt offen und zu prüfen, ob die genannten Kriterien überhaupt erfüllt sein werden. Die Beschwerdeführerin kann jedenfalls daraus im jetzigen Zeitpunkt nichts zu ihren Gunsten ableiten.