Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend macht, eine auf unbestimmte Dauer angelegte Bedrohung führe zwangsläufig über eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 f. AIG zu einer späteren Aufenthaltsbewilligung (gemeint wohl die Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG), verfängt auch dies nicht. Der Einwand ist rein theoretischer bzw. spekulativer Natur. Zum einen kann eine vorläufige Aufnahme aufgehoben werden, sobald die Vollzugshindernisse entfallen, womit ihre Dauer naturgemäss ungewiss bleibt (vgl. Art. 84 Abs. 2 AIG). Zum anderen dient sie einem anderen Zweck als die Härtefallbewilligung: