Ausschlaggebend bleibt die Integration bzw. Verankerung in der Schweiz, an welcher es vorliegend offensichtlich fehlt: Die Beschwerdeführerin lebt erst seit kurzer Zeit hier, ist sprachlich, wirtschaftlich und kulturell nicht verankert und verfügt über keinerlei ausserfamiliäre Bindungen. Ihr Einwand, eine Erwerbstätigkeit sei ihr mangels Bewilligung verwehrt gewesen, ändert daran nichts, da die Integrationsprüfung eine Vielzahl von Kriterien umfasst, die hier ge- - 10 - samthaft nicht erfüllt sind. Dies scheint im Grunde auch die Beschwerdeführerin selbst so zu sehen (vgl. act. 15, Ziff. 3.2.1).