zu zeigen sein wird, ist weder das eine noch das andere der Fall (vgl. unten Erw. II/2.3, am Schluss). 2.2. Nicht zu beanstanden sind sodann die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung der Beschwerdeführerin vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhalten (EE, Erw. II/5).