Korrekt hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit kurzer Zeit (seit neun Monaten) in der Schweiz aufhält, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und auch die erforderlichen Deutschkenntnisse nicht nachweist (EE, Erw. II/4.3). Unter diesen Umständen durfte sie folgerichtig eine hinreichende Integration verneinen.