2. 2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid unter Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-7543/2015 vom 27. November 2017, Erw. 6.4) zutreffend erwogen, dass bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zwar auch Gesichtspunkte wie der Gesundheitszustand einer Person sowie die Wiedereingliederungsmöglichkeit im Herkunftsstaat im Rahmen einer Gesamtschau mitzuberücksichtigen sind, der Schwerpunkt jedoch in der Regel auf der Integration in der Schweiz liegt (EE, Erw. II/4.2).