Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ihre Prüfung folgerichtig auf die Frage eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, auf die Vereinbarkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie auf das Vorliegen allfälliger Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG beschränken.