Vorinstanz daher erkannt, dass von vornherein kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG entstehen konnte. Da die in Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vorgesehene nacheheliche Härtefallregelung systematisch an das Bestehen eines solchen ursprünglichen Anspruchs nach Art. 42 bzw. Art. 43 AIG anknüpft, gelangt auch diese Bestimmung nicht zur Anwendung. Diese Rechtslage ist unbestritten und wird von der Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt (act. 14; vgl. in Bezug auf das Einspracheverfahren MI-act. 258).