Die entsprechenden Anträge sind deshalb so zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht das MIKA gegebenenfalls anzuweisen habe, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM (vgl. Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländische Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1], Stand am 1. April 2025), oder beim SEM deren vorläufige Aufnahme zu beantragen.