Im Zentrum des Verfahrens steht vielmehr – wie die Beschwerdeführerin selbst einzuräumen scheint (act. 14 ff.) – die Frage, ob der Beschwerdeführerin aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (vgl. Einspracheentscheid [EE], Erw. II/2.4 sowie II/4, act. 4 f.). Soweit die Beschwerde im Hauptpunkt auf das Belassen einer nie erteilten Aufenthaltsbewilligung zielt, fehlt es folglich bereits an einem Anfechtungsobjekt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. -6-