Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 verzichtete der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte einen Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Eingang der Vorakten in Aussicht (act. 27 f.). Hierauf reichte die Vorinstanz am 31. Juli 2025 aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 29). Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 8. Dezember 2025 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: