4. Prozessual: Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu Lasten der Beschwerdeführerin sei zu verzichten. 5. Prozessual: Es seien dem unterzeichnenden Rechtsvertreter bis zum 10. August 2025 keine fristauslösenden Anordnungen zuzustellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -5- Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.