3. Prozessual: Es sei der Beschwerdeführerin sowohl für das Einsprache- als auch für des vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung (Verfahrenskosten und Parteikosten, URP) zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei ihr als unentgeltlicher Rechtsvertreter beider Verfahren beizugeben, eventualiter (betreffend das Einspracheverfahren) sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren die URP zu gewähren und den unterzeichnende Anwalt im Einspracheverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.