In ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, keinen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend zu machen. Im Hinblick auf das abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies sie auf das zwischenzeitlich ergangene Scheidungsurteil vom 2. Mai 2025 und führte aus, dass der nunmehr rechtskräftig geschiedene Ehemann nicht mehr zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden könne (MI-act. 258 f.). Am 26. Juni 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. -4-