B. Gegen die Verfügung des MIKA erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. April 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 203 ff.), wobei sie eine veränderte Sachlage geltend machte, indem sie vorbrachte, einer ihrer Brüder habe nach Kenntnisnahme des Scheidungsverfahrens ihre sofortige Rückkehr nach Algerien verlangt und ihr mit dem Tod gedroht (MI-act. 206). Mit Schreiben vom 25. April 2025 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Vorinstanz, mit der Fällung des Einspracheentscheids bis zum 10. Mai 2025 zuzuwarten, um entscheiderhebliche Beweismittel organisieren zu können (MI-act. 224).