Zur Begründung führte sie aus, ein eheliches Zusammenleben sei nach ihrer Einreise in die Schweiz nie aufgenommen worden, da ihr damaliger Ehemann dies verweigert habe. Daher habe sie beschlossen, die Scheidung einzureichen, und zwar nicht in der Türkei, sondern in der Schweiz, was ihre persönliche Anwesenheit vor Gericht erforderlich mache. Mit Verfügung vom 13. März 2025 widerrief das MIKA die Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2025 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg (MI-act. 193 ff.). -3-