Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 nahm die inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Stellung und beantragte die Erteilung einer befristeten Anwesenheitsbewilligung bis zum rechtskräftigen Abschluss des in der Schweiz hängigen Eheschutz- und Scheidungsverfahrens, eventualiter die Erstreckung der Ausreisefrist bis Mitte Mai 2025 (MI-act. 171 ff.). Zur Begründung führte sie aus, ein eheliches Zusammenleben sei nach ihrer Einreise in die Schweiz nie aufgenommen worden, da ihr damaliger Ehemann dies verweigert habe.