, 152 ff.). In der Folge reiste die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2024 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (MI-act. 158), nahm jedoch entgegen der Annahme des MIKA nie Wohnsitz bei ihrem damaligen Ehemann, sondern begab sich unmittelbar nach ihrer Einreise zu ihrer älteren Schwester und deren Ehemann nach Q._____, wo sie seither lebt (MI-act. 164 f.).