Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2025.272 / ek / we ZEMIS [***]; (E.2025.036) Art. 82 Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Stierli Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien führerin vertreten durch lic. iur. Alexander Schawalder, Rechtsanwalt, Pfrundweg 14, 5000 Aarau gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 26. Juni 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die aus Algerien stammende Beschwerdeführerin heiratete am 21. Dezem- ber 2023 in der Türkei einen hier niederlassungsberechtigten türkischen Staatsbürger (geb. tt.mm.jjjj). Am 29. Januar 2024 stellte der damalige Ehemann ein Gesuch um Familiennachzug für die Beschwerdeführerin. Nachdem das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) diverse Abklärungen vorgenommen hatte, bewilligte es am 9. September 2024 den Nachzug der Beschwerdeführerin und stellte gleichentags eine Ermächtigung zur Visumserteilung (Einreiseerlaubnis) aus (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2, 47 ff., 144 ff., 152 ff.). In der Folge reiste die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2024 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (MI-act. 158), nahm jedoch entgegen der Annahme des MIKA nie Wohnsitz bei ihrem damaligen Ehemann, son- dern begab sich unmittelbar nach ihrer Einreise zu ihrer älteren Schwester und deren Ehemann nach Q._____, wo sie seither lebt (MI-act. 164 f.). Am 4. Dezember 2024 informierte der damalige Ehemann der Beschwer- deführerin das MIKA per E-Mail darüber, dass die Eheleute getrennt seien und ein eheliches Zusammenleben in der Schweiz nie stattgefunden habe. Ursprünglich sei geplant gewesen, in der Schweiz islamisch zu heiraten, wozu es jedoch nicht gekommen sei (MI-act. 164 f.). In der Folge stellte das MIKA mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung der Beschwer- deführerin aus der Schweiz und dem Schengenraum in Aussicht und ge- währte ihr das rechtliche Gehör (MI-act. 168 f.). Mit Eingabe vom 10. Ja- nuar 2025 nahm die inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Stellung und beantragte die Erteilung einer befristeten Anwesenheits- bewilligung bis zum rechtskräftigen Abschluss des in der Schweiz hängigen Eheschutz- und Scheidungsverfahrens, eventualiter die Erstreckung der Ausreisefrist bis Mitte Mai 2025 (MI-act. 171 ff.). Zur Begründung führte sie aus, ein eheliches Zusammenleben sei nach ihrer Einreise in die Schweiz nie aufgenommen worden, da ihr damaliger Ehemann dies verweigert habe. Daher habe sie beschlossen, die Scheidung einzureichen, und zwar nicht in der Türkei, sondern in der Schweiz, was ihre persönliche Anwesen- heit vor Gericht erforderlich mache. Mit Verfügung vom 13. März 2025 widerrief das MIKA die Aufenthaltsbe- willigung und wies die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Aus- reisefrist bis zum 31. Mai 2025 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg (MI-act. 193 ff.). -3- B. Gegen die Verfügung des MIKA erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. April 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 203 ff.), wobei sie eine veränderte Sach- lage geltend machte, indem sie vorbrachte, einer ihrer Brüder habe nach Kenntnisnahme des Scheidungsverfahrens ihre sofortige Rückkehr nach Algerien verlangt und ihr mit dem Tod gedroht (MI-act. 206). Mit Schreiben vom 25. April 2025 ersuchte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin die Vorinstanz, mit der Fällung des Einspracheent- scheids bis zum 10. Mai 2025 zuzuwarten, um entscheiderhebliche Be- weismittel organisieren zu können (MI-act. 224). Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 2. Mai 2025 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden (MI-act. 260 ff.). Am 5. Mai 2025 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Vorinstanz diverse Sprachnachrichten zwischen dem Schwager, der Be- schwerdeführerin und deren Bruder ein, die die Todesdrohungen dokumen- tieren sollten (MI-act. 227 ff.). Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 stellte die Vorinstanz fest, dass Art. 50 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integra- tionsgesetz, AIG; SR 142.20) mangels einer jemals gelebten ehelichen Ge- meinschaft nicht anwendbar sei, gewährte der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme und wies gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund deren Subsidiarität zu Ansprüchen aus ehelicher Unterhalts- und Beistandspflicht ab (MI-act. 255 f.). In ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, keinen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend zu machen. Im Hinblick auf das abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege verwies sie auf das zwischenzeitlich ergangene Schei- dungsurteil vom 2. Mai 2025 und führte aus, dass der nunmehr rechtskräf- tig geschiedene Ehemann nicht mehr zur Leistung eines Prozesskosten- vorschusses verpflichtet werden könne (MI-act. 258 f.). Am 26. Juni 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. -4- 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Juli 2025 liess die Beschwer- deführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsge- richt) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 12 ff.): 1. Es seien die Ziff. 1, 2 und 4 des Einspracheentscheides des Amtes für Migration und Integration (MIKA, Rechtsdienst) vom 26. Juni 2025 aufzu- heben und der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu be- lassen, eventualiter sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sub- eventuell sei beim SEM die vorläufige Aufnahme der Einsprecherin zu be- antragen. 2. Eventuell: Es seien die Ziff. 1, 2 und 4 des Einspracheentscheides des Amtes für Migration und Integration (MIKA, Rechtsdienst) vom 26. Juni 2025 aufzuheben und die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachver- haltes und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an den Rechts- dienst des MIKA zurückzuweisen. 3. Prozessual: Es sei der Beschwerdeführerin sowohl für das Einsprache- als auch für des vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung (Verfahrenskosten und Parteikosten, URP) zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei ihr als unentgeltlicher Rechtsvertreter bei- der Verfahren beizugeben, eventualiter (betreffend das Einspracheverfah- ren) sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das Ein- spracheverfahren die URP zu gewähren und den unterzeichnende Anwalt im Einspracheverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 4. Prozessual: Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu Lasten der Beschwerdeführerin sei zu verzichten. 5. Prozessual: Es seien dem unterzeichnenden Rechtsvertreter bis zum 10. August 2025 keine fristauslösenden Anordnungen zuzustellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -5- Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 verzichtete der Instruktionsrichter des Ver- waltungsgerichts einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte einen Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege nach Eingang der Vorakten in Aussicht (act. 27 f.). Hierauf reichte die Vorinstanz am 31. Juli 2025 aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid fest und be- antragte die Abweisung der Beschwerde (act. 29). Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 8. Dezember 2025 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache, es seien die Ziff. 1, 2 und 4 des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 26. Juni 2025 auf- zuheben und ihr sei die Aufenthaltsbewilligung zu "belassen". Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festhält, steht entgegen der Verfügung des MIKA vom 13. März 2025 kein Widerruf einer Bewilli- gung zur Diskussion, da der Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist. Im Zentrum des Verfahrens steht vielmehr – wie die Beschwerdeführerin selbst einzuräumen scheint (act. 14 ff.) – die Frage, ob der Beschwerde- führerin aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (vgl. Einspracheentscheid [EE], Erw. II/2.4 sowie II/4, act. 4 f.). Soweit die Beschwerde im Hauptpunkt auf das Belassen einer nie erteilten Aufent- haltsbewilligung zielt, fehlt es folglich bereits an einem Anfechtungsobjekt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. -6- Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter die Erteilung einer Härtefall- bewilligung und subeventualiter ihre vorläufige Aufnahme beantragt, ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht weder Aufenthaltsbewilligungen erteilen noch eine vorläufige Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragen kann. Die entsprechenden Anträge sind deshalb so zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht das MIKA gegebenenfalls anzu- weisen habe, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu ertei- len, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM (vgl. Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegen- den ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. Au- gust 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländische Zustimmungsver- fahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1], Stand am 1. April 2025), oder beim SEM deren vorläufige Aufnahme zu beantragen. Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einsprache- entscheid der Vorinstanz vom 26. Juni 2025. Die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher, unter Beachtung der vorstehenden Präzisie- rungen, einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Aus- länder- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche In- teressen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a. a. O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie eine eheliche Gemeinschaft begründet hat und ihre Ehe inzwischen rechts- kräftig geschieden ist (EE, Erw. II/2 und 3; act. 14). Zutreffend hat die -7- Vorinstanz daher erkannt, dass von vornherein kein Anspruch auf eine Auf- enthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG entstehen konnte. Da die in Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vorgesehene nacheheliche Härtefallregelung systematisch an das Bestehen eines solchen ursprünglichen Anspruchs nach Art. 42 bzw. Art. 43 AIG anknüpft, gelangt auch diese Bestimmung nicht zur Anwendung. Diese Rechtslage ist unbestritten und wird von der Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt (act. 14; vgl. in Bezug auf das Einspracheverfahren MI-act. 258). Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ihre Prüfung folgerichtig auf die Frage eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, auf die Vereinbarkeit der Verweigerung der Aufenthalts- bewilligung mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie auf das Vorliegen allfälliger Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG beschränken. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid unter Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts F-7543/2015 vom 27. November 2017, Erw. 6.4) zutreffend erwogen, dass bei der Beurteilung eines schwerwiegenden per- sönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zwar auch Ge- sichtspunkte wie der Gesundheitszustand einer Person sowie die Wieder- eingliederungsmöglichkeit im Herkunftsstaat im Rahmen einer Gesamt- schau mitzuberücksichtigen sind, der Schwerpunkt jedoch in der Regel auf der Integration in der Schweiz liegt (EE, Erw. II/4.2). Korrekt hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass sich die Beschwerde- führerin erst seit kurzer Zeit (seit neun Monaten) in der Schweiz aufhält, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und auch die erforderlichen Deutsch- kenntnisse nicht nachweist (EE, Erw. II/4.3). Unter diesen Umständen durfte sie folgerichtig eine hinreichende Integration verneinen. Die Vorinstanz hat weiter erkannt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drohungen durch ihren Bruder ausschliesslich die Rückkehrsituation betreffen und damit im Rahmen der Vollzugsprüfung (Art. 83 AIG) zu würdigen sind. Ob dies zutrifft, oder ob die geltend ge- machten Drohungen bereits bei der Prüfung des Vorliegens eines Härtefal- les zu berücksichtigen sind, kann offenbleiben. So oder anders sind die behaupteten Drohungen nur dann zu beachten, wenn sie einerseits belegt und andererseits geeignet sind, einen schwerwiegenden persönlichen Här- tefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen. Wie nachfolgend -8- zu zeigen sein wird, ist weder das eine noch das andere der Fall (vgl. unten Erw. II/2.3, am Schluss). 2.2. Nicht zu beanstanden sind sodann die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbun- dene Wegweisung der Beschwerdeführerin vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhalten (EE, Erw. II/5). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass ein Eingriff in das Familienle- ben nur dann vorliegt, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu Angehörigen mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz besteht. Ein solches ist hier nicht ersichtlich. Ebenso durfte sie einen Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Privatleben verneinen, da sich die Be- schwerdeführerin erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhält und sich nicht hinreichend zu integrieren vermochte. 2.3. Abschliessend hat die Vorinstanz in Erwägung II/7 ihres Einspracheent- scheids zutreffend geprüft, ob dem Vollzug der Wegweisung allfällige Hin- dernisse entgegenstehen, welche diesen als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen. Dabei hat sie korrekt dargelegt, dass die vorläufige Aufnahme eine Folge der Feststellung solcher Hinder- nisse darstellt, über welche das SEM – und auf Beschwerde hin das Bun- desverwaltungsgericht – endgültig entscheidet, dass indessen kein An- spruch auf eine vorläufige Aufnahme besteht (EE, Erw. II/7.2 mit Hinweis auf BGE 137 II 305, Erw. 3.1). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die Vorinstanz die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte Bedrohungssituation durch ihren Bru- der gewürdigt. Zutreffenderweise hielt sie zusammengefasst fest, dass die eingereichten Sprachnachrichten zeitlich nicht nachvollziehbar erscheinen und den Eindruck eines nachträglich konstruierten Beweismittels erwecken (vgl. EE, Erw. II/7.4). Selbst wenn die Drohungen als erwiesen unterstellt würden, hat die Vorinstanz korrekt hervorgehoben, dass eine Verfolgung durch Privatpersonen nur dann ein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 83 AIG zu begründen vermag, wenn die betroffene Person im Herkunftsstaat keinen effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz- infrastruktur hat und die Inanspruchnahme solcher Mechanismen im Ein- zelfall unzumutbar wäre. Gestützt auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat sie sodann festgehalten, dass die algerischen Sicher- heitsbehörden grundsätzlich als schutzfähig und -willig bezeichnet werden können. Zu Recht wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, dass sie weder dargelegt noch belegt hat, inwiefern sie oder ihr Umfeld in Algerien erfolglos -9- Schutzmassnahmen bzw. rechtliche Schritte (z.B. eine Strafanzeige gegen den drohenden Bruder) ergriffen hätten oder weshalb entsprechende Be- mühungen von vornherein aussichtslos gewesen wären. Ebenso durfte die Vorinstanz festhalten, dass der pauschale Hinweis, sie könne "nicht irgendwo untertauchen", die Familienbande seien eng und der Bruder werde sie "mit Sicherheit finden und ihr umgehend das Leben nehmen", nicht genügt, um Vollzugshindernisse als glaubhaft erscheinen zu lassen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin weder durch ihre Familie noch durch die staatlichen Sicherheitsbehörden vor allfälligen Übergriffen ihres Bruders geschützt werden könnte; die notwendigen Struk- turen in Algerien bestehen und könnten bereits vor einer Rückkehr aktiviert werden. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz folgerichtig auch das Vorlie- gen von Vollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 AIG verneinen und von einem Antrag auf vorläufige Aufnahme absehen. Gleiches gilt mit Bezug auf das Vorliegen eines Härtefalles. Da die Drohungen nicht erstellt sind und aufgrund der innerstaatlichen Schutzmechanismen auch nicht kausal für einen Härtefall sein können, kann aus den angeblichen Drohungen auch nicht auf einen Härtefall geschlossen werden. 3. 3.1. An dieser Beurteilung vermögen auch die in der Beschwerdeschrift erho- benen Rügen nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre bereits im Einspracheverfahren vorgebrach- ten Argumente zu wiederholen und diese punktuell zu ergänzen. Wie nach- folgend aufzuzeigen sein wird, erweisen sich jedoch auch die im Beschwer- deverfahren vorgebrachten Einwendungen als unbegründet. 3.2. Die Beschwerdeführerin leitet auch im Beschwerdeverfahren aus der be- haupteten Bedrohung durch ihren Bruder ab, eine Rückkehr sei ausge- schlossen und deshalb ein Härtefall zu bejahen (act. 15 ff., Ziff. 3). Wie be- reits in den Erwägungen II/2.1 und 2.3 festgehalten, kann offenbleiben, ob dies zutrifft. Einerseits ist die Drohung nicht belegt und andererseits sind aufgrund der bestehenden heimatstaatlichen Schutzmechanismen keine besonderen Umstände ersichtlich, die das Vorliegen eines schwerwiegen- den Härtefalls begründen könnten (vgl. Erw. II/3.4.1 ff.). Ausschlaggebend bleibt die Integration bzw. Verankerung in der Schweiz, an welcher es vor- liegend offensichtlich fehlt: Die Beschwerdeführerin lebt erst seit kurzer Zeit hier, ist sprachlich, wirtschaftlich und kulturell nicht verankert und verfügt über keinerlei ausserfamiliäre Bindungen. Ihr Einwand, eine Erwerbstätig- keit sei ihr mangels Bewilligung verwehrt gewesen, ändert daran nichts, da die Integrationsprüfung eine Vielzahl von Kriterien umfasst, die hier ge- - 10 - samthaft nicht erfüllt sind. Dies scheint im Grunde auch die Beschwerde- führerin selbst so zu sehen (vgl. act. 15, Ziff. 3.2.1). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend macht, eine auf unbestimmte Dauer angelegte Bedrohung führe zwangs- läufig über eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 f. AIG zu einer späteren Aufenthaltsbewilligung (gemeint wohl die Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG), verfängt auch dies nicht. Der Einwand ist rein theoretischer bzw. spekulativer Natur. Zum einen kann eine vorläufige Aufnahme aufgehoben werden, sobald die Vollzugshinder- nisse entfallen, womit ihre Dauer naturgemäss ungewiss bleibt (vgl. Art. 84 Abs. 2 AIG). Zum anderen dient sie einem anderen Zweck als die Härte- fallbewilligung: Sie stellt eine Ersatzmassnahme dar, die den Vollzug der Wegweisung temporär aussetzt, solange dieser nicht zulässig, nicht zumut- bar oder nicht möglich erscheint (vgl. BGE 137 II 305, Erw. 3.1; NINA BLUM/MARTINA CARONI/MONIKA PLOZZA, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und In- tegrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 2 zu Art. 83 AIG). Zwar sieht Art. 84 Abs. 5 AIG vor, dass Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern nach mehr als fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz unter Berücksichti- gung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft werden. Daraus ent- steht jedoch weder ein Rechtsanspruch noch ein automatischer Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung. Vielmehr bleibt offen und zu prüfen, ob die genannten Kriterien überhaupt erfüllt sein werden. Die Beschwerdeführerin kann jedenfalls daraus im jetzigen Zeitpunkt nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. 3.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie sei infolge der Drohungen ihres Bruders aus ihrer angestammten Familie in Algerien verstossen worden. Ihre Schwester und deren Ehemann bildeten nun ihre "verbliebene Kernfamilie". Daraus leitet sie ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ab, dessen Nichtberücksichtigung eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV darstellen soll. Auch dieses pauschale Vorbringen greift nicht. Abgesehen davon, dass die Drohung nicht belegt ist (vgl. unten Erw. II/3.4.1 ff.) und auch nicht belegt wurde, weshalb Schutzmechanismen in Algerien nicht greifen sollten (vgl. unten Erw. II/3.4.4 f.), legt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht dar, worin ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis konkret bestehen soll, und sind entsprechende Anhaltspunkte auch nicht ersicht- lich. Praxisgemäss fallen Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwis- tern nur ausnahmsweise in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn besondere Umstände vorliegen – etwa eine erhebliche ge- - 11 - sundheitliche Beeinträchtigung oder die Übernahme elterlicher Be- treuungsaufgaben (BGE 120 Ib 257, Erw. 1d; siehe auch BGE 144 II 1, Erw. 6.1 mit Hinweisen). Derartige Umstände sind hier weder geltend ge- macht noch aktenkundig. Die Beschwerdeführerin ist erwachsen, gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. Das blosse Zusammenleben mit Schwester und Schwager vermag jedenfalls noch kein besonderes Abhängigkeitsver- hältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. Die Rüge einer Ver- letzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. 3.4. 3.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann im Wesentlichen, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation unzutreffend gewür- digt und dabei insbesondere die eingereichten Sprachnachrichten (MI- act. 227 ff.) sowie ihre Beweisanträge (Zeugenbefragung der Schwester sowie des Schwagers) ungenügend berücksichtigt. Sie macht geltend, diese belegten eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr nach Algerien. Überdies befinde sie sich in einem Beweisnotstand, der es ihr verunmögliche, weitere Nachweise beizubringen. Diese Einwände überzeugen aus den nachfolgenden Gründen nicht. 3.4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im Falle einer Rückkehr nach Algerien angesichts von Drohungen ihres Bruders in Lebensgefahr. Zur Untermauerung verweist sie im Wesentlichen auf Sprachnachrichten, die dieser am 21. bzw. 28. April 2025 an ihren Schwager gerichtet haben soll, sowie auf die Aussagen von Schwester und Schwager. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend hervorgehoben, dass die vorgelegten Sprach- nachrichten auffällig spät entstanden sind, obwohl die Beschwerdeführerin eine Bedrohungssituation seit Mitte Januar 2025 behauptet. Dieses zeit- liche Auseinanderfallen sowie die Tatsache, dass die Sprachnachrichten auf Anraten des Rechtsanwalts entstanden sind, sprechen gegen ihre Authentizität als Nachweis einer kontinuierlichen Bedrohungssituation und legen vielmehr den Verdacht nachträglich für das Verfahren erzeugter Be- weismittel nahe (vgl. EE, Erw. II/7.4). Zudem beziehen sich die Vorbringen allein auf ein einziges Familienmitglied, während die Haltung der übrigen drei Brüder sowie der Eltern auch im Beschwerdeverfahren gänzlich unklar bleibt. 3.4.3. Darüber hinaus genügt die Vorlage einzelner Sprachnachrichten den An- forderungen an eine substanziierte Glaubhaftmachung nicht. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachzukommen und zusätzliche, objektivierbare Belege vorzu- - 12 - legen. Hierzu wären etwa frühere Verbindungsnachweise des Mobilfunk- anbieters, Chat-Protokolle über weitere Kommunikationskanäle, Bestä- tigungen bzw. Nachrichten anderer Familienangehöriger oder Erklärungen unbeteiligter Dritter in Betracht gekommen. Dass sie dies unterlassen hat, lässt sich nicht mit einem behaupteten "Beweisnotstand" rechtfertigen. Auch in familiären Konflikten kann erwartet werden, dass zumindest mini- male überprüfbare Nachweise erbracht werden, die über nachträglich pro- duzierte Sprachnachrichten hinausgehen. 3.4.4. Soweit die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren die Befra- gung von Schwester und Schwager als Zeugen offeriert, ist festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht freisteht, im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen). Die objektiv beweisbelastete und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht sub- jektiv beweisführungspflichtige Beschwerdeführerin hat die behauptete Be- drohungslage durch ihren Bruder nicht annähernd substanziiert dargelegt. Bereits aktenkundig sind die von ihr eingereichten Sprachnachrichten, die ihrem Bruder zugeschrieben werden und an den Schwager gerichtet sein sollen. Die beantragte Zeugenbefragung würde sich damit auf Personen beschränken, die in diese Beweismittel bereits involviert sind. Dass sich die Sachlage aufgrund des offerierten Beweises anders präsentieren würde, als sie aus den Akten bereits hervorgeht und den vorliegenden Erwägun- gen zu Grunde liegt, und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde, ist nicht ersichtlich (siehe insbesondere nachfolgend Erw. II/3.4.4). Vielmehr ist lediglich eine Wiederholung und Bekräftigung bereits gemach- ter Behauptungen zu erwarten, ohne dass damit ein zusätzlicher Beweis- wert geschaffen würde. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass bereits die Vorinstanz auf die Abnahme dieser Beweise verzichtet hat. Auch im Be- schwerdeverfahren besteht kein Anlass, auf die offerierten Zeugenbe- fragungen zurückzukommen, weshalb auf deren Abnahme verzichtet wird. 3.4.5. Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellte, dass Drohungen seitens des Bruders effektiv bestehen, würde daraus noch kein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 83 AIG resultieren. Nach gefestigter Praxis sind Drohungen von Privatpersonen nur dann erheblich, wenn im Herkunftsstaat kein wirksamer staatlicher Schutz erlangt werden kann (siehe bereits EE, Erw. II/7.5). Die Beschwerdeführerin legt auch im Be- - 13 - schwerdeverfahren nicht substanziiert dar, dass sie je staatlichen Schutz angerufen hätte, noch dass ein solcher von vornherein aussichtslos gewe- sen wäre. Ihr pauschaler Einwand, eine Strafanzeige gegen den Bruder würde die familiäre Verstossung "erheblich akzentuieren", vermag nicht zu überzeugen. Drohungen der geltend gemachten Intensität – namentlich ein angekündigter Ehrenmord – gebieten es vielmehr, die vorhandenen staat- lichen Schutzmechanismen zumindest in Anspruch zu nehmen. Die blosse Behauptung, eine Anzeige würde die Situation verschärfen, ersetzt die Ausschöpfung solcher Möglichkeiten nicht. Vielmehr hätte erst die Erstat- tung einer Anzeige ermöglicht, die Schutzbereitschaft der Behörden konkret zu überprüfen und gegebenenfalls in Zweifel zu ziehen. Dass die Beschwerdeführerin dies weiterhin unterlässt, ist zu ihren Lasten zu werten. 3.4.6. Schliesslich bleibt auch der Hinweis, ihr Bruder könne sie "überall finden", unsubstanziiert und unbelegt. Weder ist ersichtlich, dass dieser über be- sondere Einflussmöglichkeiten verfügt, noch weshalb der Beschwerdefüh- rerin eine räumliche Distanzierung – etwa durch Wohnsitznahme in einer algerischen Grossstadt – nicht zumutbar wäre. Wie das Bundesverwal- tungsgericht betont, kann von keinem Staat eine faktische Garantie abso- luter Sicherheit verlangt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6354/2019 vom 20. Dezember 2019, Erw. 8.4.1). Entscheidend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz einzig, dass in Algerien ein grundsätz- lich wirksames Schutzsystem besteht, auf dessen Inanspruchnahme die Beschwerdeführerin verwiesen werden kann. 3.5. Nach dem Gesagten erweisen sich auch die im Beschwerdeverfahren vor- gebrachten Rügen der Beschwerdeführerin als offensichtlich unbegründet. 4. Zusammenfassend steht fest, dass die Nichterteilung einer Aufenthaltsbe- willigung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nach- dem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen- stehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Mit Beschwerdeantrag Ziffer 3 ersucht die Beschwerdeführerin sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für das Einspracheverfahren. Vorab ist festzuhalten, dass im Einspracheverfahren gemäss § 8 Abs. 1 EGAR weder Gebühren erhoben noch Parteientschädigungen zuge- - 14 - sprochen werden. Zu prüfen bleibt somit einzig, ob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren als unentgeltlicher Rechtsbei- stand hätte eingesetzt werden müssen. 5.2. Den Verfahrensbeteiligten kann die Bezahlung von Kosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offen- bar aussichtslos ist. In Fällen, in denen die Schwere einer Massnahme es als gerechtfertigt erscheinen lässt, kann auch ein unentgeltlicher Rechts- vertreter bestellt werden (§ 34 Abs. 1 und 2 VRPG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach kantonalem Recht wie nach Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzt, dass das Verfahren bzw. die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichts sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Ver- lustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 122 I 271; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1989, S. 282 f.). 5.3. Die Vorinstanz wies das entsprechende Gesuch trotz ausgewiesener Be- dürftigkeit mit der Begründung ab, die Einsprache sei offensichtlich aus- sichtslos gewesen. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Bereits die Verfügung des MIKA vom 13. März 2025 hielt in Erwägung II/2.4 aus- drücklich fest, dass eine ausländische Person bei der Geltendmachung ehelicher Gewalt oder einer Gefährdung der Wiedereingliederung einer weitreichenden Mitwirkungspflicht unterliegt und allgemeine Hinweise nicht genügen (vgl. Erw. II/2.4, MI-act. 195). Im Einspracheentscheid wurde sodann zu Recht hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin als einzigen neuen Einwand eine Bedrohungslage durch ihren Bruder geltend machte. Dabei stützte sie sich lediglich auf nachträglich auf Anraten ihres Anwaltes produzierte Sprachnachrichten sowie pauschale Behauptungen, ohne konkrete, objektivierbare Nach- weise oder erfolglose Schutzbemühungen in Algerien darzulegen. Ebenso blieb unerklärt, weshalb ihr eine Rückkehr nach Algerien nicht nur in das familiäre Umfeld, sondern auch in eine andere Stadt unzumutbar sein sollte. - 15 - Unter diesen Umständen musste für die anwaltlich vertretene Beschwerde- führerin erkennbar sein, dass ihre Einsprache keine ernsthaften Erfolgs- aussichten bot. Im Ergebnis ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Ein- spracheverfahren wegen Aussichtslosigkeit abwies. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Eine Parteientschä- digung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. Bezüglich des vor Verwaltungsgericht gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid die massgebliche Recht- sprechung korrekt wiedergegeben und angewandt sowie alle relevanten Gesichtspunkte sorgfältig geprüft und eingehend gewürdigt. In ihrer Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin mit dem Ein- spracheentscheid nicht substanziiert auseinander und bringt auch nichts vor, was gegen die Beurteilung der Vorinstanz sprechen würde. Sie wie- derholt im Wesentlichen ihre bereits im Einspracheverfahren erhobenen Behauptungen einer Bedrohung durch ihren Bruder, ohne hierfür objekti- vierbare Belege nachzureichen. Auf die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, dass selbst eine nachgewiesene Drohung in Form eines Ehrenmords nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein weder einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG noch – angesichts der grundsätzlich bestehenden Schutzmechanismen in Algerien – ein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 83 AIG zu begründen vermöchte, geht sie nicht näher ein. Stattdessen bleibt es auch im Beschwerdeverfahren bei pauschalen Hinweisen auf einen angeblichen Beweisnotstand sowie dem Antrag auf Einvernahmen von Schwester und Schwager. Für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin musste unter diesen Um- ständen erkennbar sein, dass ihre Beschwerde keine ernsthaften Erfolgs- aussichten bot. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts- vertreters wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzulehnen. - 16 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren wird abgelehnt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezah- len. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. - 17 - Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 8. Dezember 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William