III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1’400.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).