6.2.2. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgericht können die Parteien jederzeit nicht nur neue rechtliche Begründungen für ihren Standpunkt, sondern aufgrund der Untersuchungsmaxime (§ 17 Abs. 1 VRPG) auch jederzeit neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) vorbringen (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.152 vom 10. Juli 2023, Erw. II/4.3; WBE.2021.194 vom 22. September 2021, Erw. II/6.3; MERKER, a.a.O., N. 45 zu § 39 [a]VRPG). Die mit der Replik eingereichte Offerte der H._____ GmbH ist folglich nicht verspätet und deshalb zu würdigen.