6. 6.1. Die Beschwerdeführer rügen, die angeordnete Ersatzvornahme sei nicht erforderlich. Wie bereits ausgeführt (siehe vorne Erw. II/5), ist den Beschwerdeführern seit Ende Januar 2024 bekannt, dass sie den grenzabstandsverletzenden Teil des Garagenvordachs zurückbauen müssen. Der Gemeinderat setzte ihnen dreimal Frist an, um der Rückbauforderung nachzukommen. Die Beschwerdeführer wussten, was von ihnen verlangt wurde, unterliessen es jedoch, der Aufforderung nachzukommen. Angesichts dieser Chronologie entbehrt die Behauptung der Beschwerdeführer, bei "einer einfachen Information" hätte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands "ohne Weiteres realisiert werden können" (Be-