5. Anhaltspunkte für ein willkürliches und treuwidriges Verhalten des Gemeinderats bestehen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht. Den Beschwerdeführern ist seit Ende Januar 2024, also seit über eineinhalb Jahren bekannt, dass sie den grenzabstandsverletzenden Teil des Garagenvordachs zurückbauen müssen. Der Gemeinderat setzte ihnen dreimal Frist an, um der Rückbauforderung nachzukommen. Die Beschwerdeführer wussten somit, was von ihnen verlangt wird. Ihr Vorbringen, ihnen sei seitens der Gemeinde empfohlen worden, mit dem Rückbau zuzuwarten, wird in keiner Art und Weise belegt und es bestehen auch keine Indizien dafür. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und