BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau [Kommentar BauG], 2013, N. 5 zu § 159 BauG). Wenn eine Behörde in einem oder wenigen Fällen eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt dies grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 599). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird ein solcher Anspruch ausnahmsweise anerkannt, nämlich wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde besteht und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 136 I 65, Erw. 5.6 mit Hinweisen).