4. Das Gleichbehandlungsgebot ist Teil des Grundsatzes der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 572). Ungleichbehandlungen durch die rechtsanwendende Behörde müssen sich nach der Praxis des Bundesgerichts vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein (BGE 136 I 345, Erw. 5 mit Hinweisen). Einer eingelebten Praxis von Verwaltungsbehörden kommt grosses Gewicht zu.