3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 21 VRPG) verlangt, dass die von einer Verfügung betroffene Person zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen kann, bevor der Entscheid gefällt wird (BGE 134 I 140, Erw. 5.3). Er dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 142 I 86, Erw. 2.2).