Zudem seien die Beschwerdeführer, sollten sie eine rechtsungleiche Behandlung geltend machen und damit einen Verzicht auf die Vollstreckung herleiten wollen, nicht zu hören. Die Situationen seien materiellrechtlich nicht vergleichbar. Des Weiteren sei über die Verhältnismässigkeit des Rückbaus bereits im rechtskräftigen Sachentscheid befunden worden. Es erscheine nicht übersetzt und sei vorhersehbar gewesen, dass die Umsetzung über Fr. 30'000.00 kosten werde. Es stimme nicht, dass der Rückbau maximal ein paar tausend Franken ausmache. Der Offerte könne entnommen werden, dass es nicht nur um Schneide-, sondern auch um Anpassungsarbeiten für das Geländer gehe.