Ausführung der Arbeiten für die Beschwerdeführer relevant sein sollten. So würden sie in ihrer Beschwerde auch nicht begründen, weshalb die beauftragte Firma D._____ AG ungeeignet sei oder Vorbehalte bestünden. Sie hätten auch nicht begründet, weshalb die Ausführungen zwischen dem 30. Juni 2025 und 18. Juli 2025 unverhältnismässig seien. Den Beschwerdeführern sei seit Ende Januar 2024, also seit über eineinhalb Jahren bekannt, dass sie den grenzabstandsverletzenden Teil des Garagenvordachs zurückbauen müssten. Zudem seien die Beschwerdeführer, sollten sie eine rechtsungleiche Behandlung geltend machen und damit einen Verzicht auf die Vollstreckung herleiten wollen, nicht zu hören.