2. Der Gemeinderat bringt vor, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Zum Zeitpunkt des Entscheidentwurfs habe noch nicht festgestanden, welches Unternehmen den Auftrag von der Gemeinde erhalten werde und wann die Arbeiten ausgeführt werden könnten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Wahl des Unternehmers und der Zeitpunkt der -7-