Mit der Replik legten die Beschwerdeführer eine Offerte der H._____ GmbH, S._____, vom 14. Oktober 2025 in Höhe von Fr. 4'755.30 ins Recht. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass diese Offerte die zu erbringenden Arbeiten transparent und nachvollziehbar in Einzelpreisen und Mengen aufzeige. Die Offerte D._____ gehe von pauschalen Annahmen bei den Arbeiten aus. Der Aufwand sei nicht nachvollziehbar. Der Vergleich zeige auf, dass die Offerte D._____ und damit der Vollstreckungsentscheid unverhältnismässig sei und der Betrag von Fr. 31'000.00 pönalen Charakter habe.