1.3. Schliesslich habe es der Gemeinderat unterlassen, sich mit der Frage der Verhältnismässigkeit auseinanderzusetzen. Der Betrag in Höhe von Fr. 31'000.00 sei unverhältnismässig. Die Beschwerdeführer hätten stets ihre Bereitschaft bekundet, die erforderlichen Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands in Angriff zu nehmen. Auf Auskunft und Rat der Gemeinde sei jedoch mit diesen Arbeiten zugewartet worden. Demnach sei die Massnahme offenkundig nicht erforderlich. Vielmehr hätte eine einfache Information an die Beschwerdeführer genügt, damit sie die Arbeiten zur Herstellung des rechtmässigen Zustands hätten veranlassen können.