sehen, eine Verfügung zum Rückbau zu erlassen. Die Beschwerdeführer hätten Anspruch auf Gleichbehandlung mit der F._____ AG. Der angefochtene Beschluss verstosse somit gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Zudem habe sich die Gemeinde mit ihren Auskünften in nicht hinnehmbarer Weise widersprüchlich verhalten. Damit sei gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV verstossen worden.