II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Ihnen sei im Voraus nicht der vollständige Inhalt des beabsichtigen Beschlusses eröffnet worden. Aufgrund dessen hätten sie sich nicht dazu äussern können, welches Unternehmen mit der Ersatzvornahme beauftragt und wann die Ersatzvornahme vollzogen werden solle. Auch sei im Entwurf noch von der Androhung der Ersatzvornahme die Rede, während im erlassenen Beschluss bereits die Anordnung der Ersatzvornahme Gegenstand gewesen sei.