3. Gemäss § 83 Abs. 1 VRPG beträgt die Frist für Beschwerden gegen Vollstreckungsentscheide zehn Tage. Der angefochtene Vollstreckungsentscheid wurde den Beschwerdeführern nach eigener, unbestrittener Darstellung am 25. Juni 2025 eröffnet. Die Beschwerde wurde am 7. Juli 2025 und damit unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]) innert Frist erhoben. 4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.