2. Die Beschwerdeführer haben das ohne Baubewilligung erstellte Garagenvordach trotz entsprechender Sachverfügung und mehrmaliger Aufforderung (unter Androhung der Ersatzvornahme) nicht wie verlangt zurückgebaut. Mit dem angefochtenen Vollstreckungsentscheid vom 23. Juni 2025 ordnete der Gemeinderat die Ersatzvornahme an, indem er die Firma D._____ AG beauftragte, den Teilrückbau des Garagenvordachs vorzunehmen (Dispositiv-Ziffern 1 und 3). Hierbei handelt es sich um eine Anordnung im Vollstreckungsverfahren (vgl. § 80 Abs. 1 VRPG).