4. Am 17. April 2025 informierte die Abteilung Bau und Planung den Rechtsvertreter der Bauherrschaft über die vorgesehene Anordnung der Ersatzvornahme und gewährte die Möglichkeit der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf. Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 beantragte der Rechtsvertreter sinngemäss, auf die Anordnung sei zu verzichten. 5. Am 23. Juni 2025 beschloss der Gemeinderat Q._____: 1. Für die Erfüllung des rechtskräftig angeordneten Teilrückbau des Garagenvordaches gemäss Verfügung des Gemeinderats Q._____ vom 29. Januar 2024 wird die Ersatzvornahme angeordnet.