2. Am 29. Januar 2024 beschloss der Gemeinderat Q._____ den Teilrückbau des Garagenvordachs innert drei Monaten. Mit Entscheid vom 22. Juli 2024 verfügte der Gemeinderat den Teilabbruch innert Monatsfrist (letzte Nachfrist), unter Androhung der Ersatzvornahme. In Wiedererwägung dieses Entscheids beschloss der Gemeinderat am 18. November 2024 den Teilabbruch bis spätestens 31. März 2025. Sämtliche Beschlüsse wurden jeweils allen drei Miteigentümern der Liegenschaft (A._____, B._____ und C._____) zugestellt. 3. Bei der Nachkontrolle am 1. April 2025 stellte die Abteilung Bau und Planung fest, dass der Rückbauaufforderung nicht nachgekommen worden war.