Demnach erweist sich der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 14. Mai 2025 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 1.2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils neu festzusetzen.