8. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Da die Vorinstanzen diese gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht überschritten haben, können der ungetrübte automobilistische Leumund sowie eine allfällige - 15 - Massnahmeempfindlichkeit der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Eine Verwarnung fällt ausser Betracht.