7. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, der einschlägigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer mindestens mittelschweren Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen. Ob das Verschulden lediglich leicht war oder als mittel zu gewichten ist, kann vorliegend offen bleiben. Insgesamt liegt jedenfalls eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.