Dazu gehören etwa die Veränderung der Sitzposition oder Kopfhaltung oder ein weiterer Blick in Richtung der vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer (vgl. BGE 127 IV 34, Erw. 3b, sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_788/2009 vom 27. November 2009, Erw. 2.4). Das wäre der Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten gewesen, da insbesondere innerorts mit (Leichtmotor-)Fahrradverkehr zu rechnen ist.